AGB der DWATT Deutsche Watt GmbH für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen
§ 1 Geltungsbereich
1. Die DWATT Deutsche Watt GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung und Montage vorbehaltlos ausführen.
2. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2 Vertragsschluss
1. Die vom Kunden unterzeichnete schriftliche Bestellung ist ein bindendes Angebot auf Abschluss des Vertrages.
2. Die DWATT Deutsche Watt GmbH ist berechtigt dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen durch Auftragsbestätigung anzunehmen.
3. Die Annahme der Bestellung durch die DWATT Deutsche Watt GmbH erfolgt vorbehaltlich der Realisierungszusage des Netzbetreibers und der technischen Realisierbarkeit sowie der Selbstbelieferung durch Zulieferer. Der Kunde wird über eine etwaige Nichtverfügbarkeit von Leistungen informiert.
Vorauszahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet.
§ 3 Zahlungsbedingungen
1. Für die Fälligkeit der Zahlungen sind die Zahlungsbedingungen der DWATT Deutsche Watt GmbH aus dem Angebot maßgeblich. In der Regel wird das Zahlungsziel an die betriebsbereite Übergabe geknüpft. Die Anlage gilt als betriebsbereit übergeben, wenn Module und Wechselrichter (ggf. mit Speicher)
installiert sind und der Auftraggeber in die Anlage eingewiesen ist. Die Inbetriebnahme durch den Versorger ist hier nicht maßgeblich.
2. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt wahlweise per ec-Kartenzahlung oder auf das im Vertrag genannte Konto. Andere Konten sind nicht zu verwenden und es kann kein Skonto abgezogen werden.
§ 4 Lieferzeit & Installationstermin
1. Genannte Liefertermine sind voraussichtlich und unverbindlich. Für einen Lieferverzug kann die DWATT Deutsche Watt GmbH nicht in die Haftung genommen werden. Genannte Installationstermine können sich aufgrund verzögerter Liefertermine verschieben.
§ 5 Liefer- und Montagebedingungen
1. Die DWATT Deutsche Watt GmbH biete die reine Lieferung sowie die betriebsfertige Montage von PV-Anlagen an.
2. Der Auftraggeber hat bei Lieferung zum vereinbarten Termin für die Zugänglichkeit zum Abstellort und die persönliche Entgegennahme durch ihn selbst oder eine nachweislich von ihm bevollmächtigte Vertretung zu sorgen. Wird Material vor Montagebeginn geliefert, muss der Auftragnehmer die sichere
Lagerung gewährleisten. In jedem Fall geht das Risiko der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit abgeschlossener Lieferung auf den Kunden über.
3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle baurechtlichen und umweltschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
4. Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die statische Eignung des jeweiligen Gebäudes. Grundsätzlich ist durch eine Photovoltaik-Anlage mit einem zusätzlichen Gewicht von 15 – 20 kg je m² zu rechnen. Die entsprechende statische Unbedenklichkeit erklärt der Auftraggeber
(ggf. auch nach Prüfung eines durch ihn beauftragten Statikers) mit der Auftragsbestätigung. DWATT Deutsche Watt GmbH stellt alle verfügbaren Unterlagen und Informationen zur Anlage für statische Berechnungen zur Verfügung. Die DWATT Deutsche Watt GmbH führt nur die notwendigen Berechnungen der Unterkonstruktion
entsprechend der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen durch. Die benötigten Informationen stellt der Auftraggeber mit der Bedarfsplanung aus der Projektmappe zur Verfügung. Die DWATT Deutsche Watt GmbH ist nur dann verpflichtet einen Nachweis zur Statik zu verlangen, wenn offensichtliche Zweifel
an den Aussagen des Auftraggebers zur Statik bestehen.
5. Die DWATT Deutsche Watt GmbH kann vom Vertrag zurücktreten, sofern Dachbau, Dachkonstruktion, Dachstuhl oder Dachziegel den technischen Anforderungen an die Montage der beauftragten Photovoltaik nicht genügen oder nicht den Regeln der Technik entsprechen oder sonst nicht technisch einwandfrei sind und insbesondere
die statischen Voraussetzungen an die Montage der Anlage nicht erfüllt sind und diese Mängel vom Kunden nicht innerhalb von vier Wochen nach Feststellung fachgerecht behoben werden.
6. Der Kunde stellt der DWATT Deutsche Watt GmbH vor Beginn der Ausführung der Montage eine ausreichende Anzahl von Dachziegeln bzw. Firstziegeln zur Verfügung, damit Flächen, die ggf. bei der Montage beschädigt werden, ausgetauscht werden können. Ist dies nicht möglich, verbaut die DWATT Deutsche WATT GmbH
(Blech)-Ersatzziegel welche in jedem Fall gesondert berechnet werden.
7. Der Auftraggeber unternimmt alle notwendigen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen.
8. Der Auftraggeber sichert zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von gefährlichen Stoffen, wie z.B. Asbest, ist.
9. Die DWATT Deutsche Watt GmbH ist berechtigt, die notwendigen Leistungen, insbesondere die Montage der Anlage, durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 7 Leistungsort
1. Bei Kaufverträgen ohne Montageleistung ist der Geschäftssitz der DWATT Deutsche Watt GmbH der Leistungsort.
2. Bei Kaufverträgen mit Montageleistung ist der Ort, an dem die Anlage montiert wird, der Leistungsort.
§ 8 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
1. Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind nur zulässig, wenn die eigenen Gegenansprüche des Bestellers bereits rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
2. Gleiches gilt für die Zurückbehaltung.
3. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist, sind das Recht zur Aufrechnung und das Recht zur Zurückbehaltung ausgeschlossen.
§ 9 Mängelhaftung und Gewährleistung
1. Jegliche Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen.
2. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten gegenüber der DWATT Deutsche Watt GmbH anzuzeigen.
3. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlischt der Anspruch auf Gewährleistung. Dies gilt nicht, wenn eine Garantie auf die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
4. Ist der Auftraggeber Unternehmer, müssen Mängel unverzüglich gegenüber der DWATT Deutsche Watt GmbH angezeigt werden.
5. Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass Typen- oder Seriennummern nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unkenntlich gemacht werden. Ist diese Mindestvoraussetzung nicht gegeben, wird keine Ersatzleistung gewährt.
6. Nimmt der Auftraggeber selbst oder ein durch ihn beauftragter Dritter Änderungen an der Anlage vor, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
7. Die Verjährungsfrist für Mängel der Montage und an der Anlage beträgt 2 Jahre. Die Frist beginnt mit der betriebsfertigen Übergabe der Anlage an den Auftraggeber.
8. In Bezug auf die Anlage haftet die DWATT Deutsche Watt GmbH entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behält sich die DWATT Deutsche Watt GmbH die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
9. Für etwaige Mängel in Bezug auf die Montage leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
10. Macht der Auftraggeber aus diesem Vertrag gegenüber der DWATT Deutsche Watt GmbH Gewährleistungsansprüche geltend, für die der Hersteller gegenüber dem Kunden ebenfalls Gewährleistung oder Garantie übernommen hat, tritt der Auftraggeber diese an die DWATT Deutsche Watt GmbH ab.
§ 10 Haftung bei Schäden
1. Die Haftung der DWATT Deutsche Watt GmbH für vertragliche Pflichtverletzung sowie Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Herstellerangaben und Produktgarantie der Hersteller
1. Die DWATT Deutsche Watt GmbH ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder sonstigen Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird (vor allem Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung
zur Beschaffenheit durch die DWATT Deutsche Watt GmbH verbunden ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch DWATT Deutsche Watt GmbH abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der DWATT Deutsche Watt GmbH. Damit ist jeglicher Weiterverkauf oder Besicherung durch den Auftraggeber untersagt.
§ 13 Verjährung eigener Ansprüche
1. Die Ansprüche der DWATT Deutsche Watt GmbH verjähren nach § 195 BGB. Bezüglich des Beginns der Verjährungspflicht gilt § 199 BGB.
§ 14 Form von Erklärungen
1. Alle rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen bedürfen der Schriftform.
§ 15 Kommunikationswege
1. Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Kommunikation zu. Die von ihm angegebene Mailadresse ist der Kontaktpunkt der DWATT Deutsche Watt GmbH.
§ 16 Datenschutz
1. Alle Kundendaten werden DSGVO-konform erhoben, verarbeitet und genutzt.
§ 17 Überlassung Unterlagen und Urheberrechte
1. Die DWATT Deutsche Watt GmbH behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an allen zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor. Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der DWATT Deutsche Watt GmbH
nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 17 Rechtswahl
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz der DWATT Deutsche Watt GmbH zuständige Amtsgericht.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen
Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.